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Baugenehmigung, Nutzungsänderung

Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) über die Zulässigkeit von Vorhaben.

Bauvorhaben sind u.a. unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wobei es auf die Belegenheit des Grundstücks und das Vorhandensein von Bauleitplänen ankommt:
  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  • Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
  • Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden (sog. Dispens), wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
  • Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es z.B. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Weitere Fälle sind in § 35 BauGB aufgelistet. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine baurechtlich relevante – und damit genehmigungsbedürftige – Nutzungsänderung ist gegeben, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen in bodenrechtlich relevanter Weise unterscheidet, das heißt, die jeder Nutzung innewohnende tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten (§§ 1 Abs. 6, 1a BauGB) eine andere Qualität zukommt. Die Genehmigungsfrage muss sich durch die Nutzungsänderung erneut stellen. Dies ist z.B. beim Übergang von einem Großhandel zu einem Einzelhandel der Fall oder bei dem Wechsel einer Gaststätte zu einer Diskothek, der Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle oder der Nutzung eines bisherigen Wochenendhauses als Dauerwohnung.

Das für Wuppertal und Umgebung geltende baurechtliche Genehmigungsverfahren ist in der BauO NRW geregelt. Insbesondere die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung. Kleinere Gebäude oder Anlagen können genehmigungsfrei sein. Auflistungen genehmigungsfreier Vorhaben finden sich in §§ 65-67 BauO NRW. In vielen weiteren Fällen ist nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das vereinfachte Verfahren gilt jedoch beispielsweise nicht für die Errichtung und Änderung von Hochhäusern, baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe, baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche.