Kranke Kaninchen: Tierarztkosten sind nicht unterhaltsrelevant
Die Haltung von Kaninchen in überschaubarer Anzahl scheint nicht gerade als Luxus einzuordnen zu sein. In Trennungsfragen geht es aber ums Detail, wie in so vielen gerichtlichen Fragen. Und so musste das Oberlandesgericht Brandenburg sich im folgenden Fall mit der Haltung und dem Unterhalt von zwei Kaninchen beschäftigen, deren Erkrankung einen Mann gegen seine (Ex-)Frau um Trennungsunterhalt prozessieren ließ.
Die beiden betreffenden Mümmelmänner waren im Zuge der Trennung beim Ehemann in der Wohnung geblieben und kosteten diesen angeblich monatlich rund 120 EUR. Der Ehemann hatte diese Höhe nicht plausibel nachgewiesen, aber nicht allein das führte dazu, dass er den Betrag nicht unterhaltsmindernd abziehen durfte. Die Ehefrau hatte nämlich angeboten, die Kaninchen zu übernehmen und ihrerseits dann keine Kosten geltend zu machen. Dass der Ehemann dieses Angebot nicht annahm, sei „wirtschaftlich unvernünftig“, und sein Festhalten an den Tieren sei angesichts der insgesamt beengten finanziellen Verhältnisse „unterhaltsrechtlich unbeachtlicher Luxus“. Und eben solche Luxusausgaben könnten dem anderen nicht als Abzugsposten entgegengehalten werden. Eine Gleichstellung mit einem für gemeinsame Kinder zu zahlenden Unterhalt sieht das Gesetz nicht vor. Die weiteren Argumente des Mannes, dass einem blinden Kaninchen kein Umzug zuzumuten sei oder dass die Tiere es bei ihm besser hätten als bei der Frau, waren auch nicht entscheidungserheblich.
Hinweis: Familiengerichte haben recht häufig auch mit tierischen Hausgenossen zu tun. Allerdings gibt es für Hunde, Katzen und andere Haustiere weder Sorge- noch Umgangsrecht, da auf sie die Gesetze wie auf Gegenstände angewendet werden. Sind sie in der Ehe angeschafft worden, gelten sie – bis zum Beweis des Gegenteils – als gemeinsames Eigentum und werden nach den Regeln über Haushaltsgegenstände verteilt.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.05.2022 – 13 UF 212/19