Kündigung des Fitnessstudios: Wer sich mit einem Attest helfen will, muss die begründende Erkrankung benennen
Man darf ironischerweise mutmaßen, dass ein Großteil der Fitnesstudios von seinen zahlenden Karteileichen lebt. Die Fallhöhe ambitionierter (Neujahrs-)Ziele ist hier wohl besonders groß. Nicht ohne Grund laufen die Vertragslaufzeiten mindestens ein Jahr, und wer früher kündigen will, braucht zumeist handfeste Argumente – so wie im folgenden Streitfall vor dem Amtsgericht Frankfurt (AG).
Der Kunde eines Fitnessstudios kündigte seinen Vertrag aus gesundheitlichen Gründen und meinte, mit dem entsprechenden Attest, in dem ein Arzt entsprechende „gesundheitliche Gründe“ bescheinigt hatte, aus dem Schneider zu sein. Der Betreiber des Fitnessstudios sah das jedoch völlig anders und verlangte die rückständigen Mitgliedsbeiträge von 1.500 EUR.
Das AG gab dem Fitnessstudiobetreiber recht. In einer Kündigung hatte es durchaus ausgereicht, sich auf „gesundheitliche Gründe“ zu berufen. Anders sieht das jedoch im Prozess aus. Denn hier muss nachprüfbar vorgetragen und bewiesen werden, an welcher Erkrankung der Kunde litt, die es ihm verwehrte, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Da sich der Kunde im Prozess aber dazu nicht erklären wollte und nur die Vernehmung der behandelnden Ärztin als Beweisantritt anbot, verlor er das Verfahren. Statt diesem unzulässigen Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts hätte er ganz einfach nur sagen müssen, was er hatte.
Hinweis: Alleine ein ärztliches Attest „aus gesundheitlichen Gründen“ reicht also nicht aus. Betroffene müssen spätestens im Prozess klipp und klar Ross und Reiter benennen, weshalb sie den Vertrag nicht bis zum Ende der Laufzeit erfüllen können. Nur dann ist eine Kündigung aussichtsreich.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2019 – 31 C 2619/19