Kündigungsschutzklage abgewiesen: Impfpassfälschung verletzt arbeitsvertragliche Nebenpflicht und rechtfertigt fristlose Kündigung
In Corona-Zeiten kam der Verdacht einer Vorlage von gefälschten Impfpässen häufiger vor. Im folgenden Fall einer Kündigungsschutzklage war es für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) relativ einfach, den klagenden Arbeitnehmer davon zu überzeugen, seine Berufung gegen die bereits vom Arbeitsgericht (ArbG) erfolgte Klageabweisung zurückzuziehen – die Beweislage gegen ihn war schlicht und ergreifend zu eindeutig.
Ein Mann war seit 2002 beschäftigt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dann forderte seine Arbeitgeberin sämtliche Beschäftigten auf, im Rahmen der „3G-Regelung“ vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Auch der betreffende Arbeitnehmer legte einen Impfausweis vor. Danach war er mit den Impfchargen „COMIRNATY Ch.-B.: EX9661“ und „COMIRNATY Ch.-B.: EX9117“ geimpft worden. Beide Impftermine waren mit einem Stempel „Impfzentrum Duisburg Im auftrag des Landes NRW“ versehen und trugen dieselbe Unterschrift. Kurz darauf kündigte die Arbeitgeberin nach Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie nach eingeholter Zustimmung des Inklusionsamts das Arbeitsverhältnis des Messwärters fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie behauptet, der Impfausweis sei gefälscht. Der Arbeitnehmer legte dagegen eine Kündigungsschutzklage ein und behauptete, der Ausweis sei nicht gefälscht.
Die Kündigungsschutzklage wurde durch das ArbG abgewiesen. Dagegen zog der Arbeitnehmer noch vor das LAG. Nach dessen Hinweis jedoch, dass seine Klage kaum Aussicht auf Erfolg habe, nahm der Arbeitnehmer seine Berufung zurück. Das LAG hatte in einer umfangreichen Beweisaufnahme nämlich festgestellt, dass es die Impfchargen von COMIRNATY gar nicht gab und sie in keinem Fall zu der angegebenen Zeit verimpft worden waren. Die Beweislage war demnach erdrückend. Die Zeugen hatten zudem bekundet, dass aufgrund des Rechtschreibfehlers („Im auftrag“) im verwendeten Stempel sowie in Anbetracht von Qualität, Design und Größe von einer Fälschung auszugehen war. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Hinweis: Straftaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis führen sehr häufig zur Kündigung. Das sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2023 – 11 Sa 433/22