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2. März 2017
Mangelndes Erziehungsbedürfnis: Einsichtiger Ersttäter darf nicht zum Verkehrsunterricht verpflichtet werden

Ordnet eine Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht an, hat sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn keinerlei Anhaltspunkte vorhanden und von ihr aufgezeigt sind, dass bei dem Betroffenen ein Erziehungsbedürfnis besteht.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid, der neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot auswies. Dieser Bescheid wurde von dem Betroffenen akzeptiert. Die Führerscheinstelle sprach allerdings nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids die Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht gegenüber dem Betroffenen aus.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschied, dass die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht rechtswidrig war. Bei dem Betroffenen habe es sich um einen Ersttäter gehalten, der den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid ohne Weiteres akzeptiert hatte. Zu berücksichtigen ist zwar, dass auch die Ahndung der Verkehrsverstöße nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes einen erzieherischen Zweck haben soll; die Anordnung der Teilnahme wird von der zuständigen Behörde aber fehlerhaft ausgeübt, sobald keine Anhaltspunkte vorhanden oder von der Behörde aufgezeigt sind, dass ein solches Erziehungsbedürfnis besteht. Vorliegend war der Betroffene erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden. Er zeigte sich auch dadurch einsichtig, indem er den erlassenen Bußgeldbescheid akzeptiert hatte. Eine weitergehende verkehrserzieherische Maßnahme war daher nicht geboten.

Hinweis: Wie die Entscheidung zeigt, ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht bei Ersttätern in der Regel rechtswidrig. Anders verhält es sich bei Wiederholungstätern, weil die Wiederholungstat zeigt, dass der Denkanstoß durch die behördliche Ahndung seiner Tat für einen Lerneffekt nicht ausreichend war und insofern erzieherische Aufgaben eingesetzt werden müssen.

Quelle: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.07.2016 – VG 2 K 1534/15
Thema: Verkehrsrecht