Missachtete Mitbestimmung: Verstoß durch Arbeitgeberin begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
Wer das Mitbestimmungsrecht seines Betriebsrats missachtet, sieht seinen betrieblichen Personalplanungen schnell Grenzen aufgezeigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) wurde um die Ersetzung einer – nach einem Verstoß – verweigerten Zustimmung gebeten und behielt dabei auch das Interesse des Arbeitnehmers im Auge, dessen begehrte Versetzung auf dem Spiel stand.
In einer Gießerei mit knapp 1.000 Mitarbeitern gab es einen 15-köpfigen Betriebsrat. Als eine Stelle ausgeschrieben wurde, verwendete die Arbeitgeberin Interviewbogen. Darin waren Punkte für einzelne Kriterien aufgeführt, die zu einer aufgeführten Gesamtpunktzahl führten. Ebenso befanden sich darin weitere Erläuterungen zu den einzelnen Bewerbern. Nach den Gesprächen entschied sich die Arbeitgeberin für einen bereits bei ihr beschäftigten Mitarbeiter, der die Stelle bekommen sollte. Sie beantragte deshalb beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters auf den neuen Posten. Sie teilte dem Betriebsrat den Ablauf des Bewerbungsverfahrens mit und fügte die ausgefüllten Interviewbogen bei. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung zur geplanten Versetzung. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Verwendung der Interviewbogen lag nicht vor. Und da er nicht bereits unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet worden war, verletze die Verwendung der Bogen in dem Bewerbungsgespräch seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach bedürfen Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrats. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.
Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und damit die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters in die Position als Koordinator Elektrotechnik ersetzt. Es lag schlicht und ergreifend kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Zwar hatte sich der Betriebsrat in genügender Weise auf einen Verstoß gegen § 94 BetrVG bezogen. Ein solcher Verstoß begründet aber keinen Zustimmungsverweigerungsgrund zu einer Versetzung oder Einstellung. Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht durch den Betriebsrat mitbestimmte Personalfragebogen oder Beurteilungsgrundsätze, begründet ein solcher Verstoß durch die Arbeitgeberin kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats.
Hinweis: Es ist also eindeutig klar, dass der Betriebsrat bei der Verwendung von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen zu beteiligen ist. Wird das unterlassen, kann der Betriebsrat dagegen vorgehen. Ein Verstoß führt aber eben nicht zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei einer Versetzung oder Einstellung.
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 02.08.2023 – 12 TaBV 46/22