Nachlasspfleger ohne Zahlungsansprüche: Rentenversicherung mit festgelegten Bezugsberechtigten gehört nicht zum Erblasservermögen
Ob ein Nachlasspfleger Zahlungsansprüche auf eine Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung gegen den Versicherungsträger geltend machen darf, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) klären.
Die im November 2020 verstorbene Erblasserin hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt im Todesfall sollten die gesetzlichen Erben der Erblasserin sein. Da aber gesetzliche Erben nach dem Tod der Erblasserin nicht bekannt waren, setzte das zuständige Nachlassgericht einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Ermittlung der Erben“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ ein. Der Nachlasspfleger verlangte von der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Todesfallleistung und widerrief vorsorglich eine etwaige Bezugsberechtigung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Forderungen gehören nicht zur Erbmasse. Die Bezugsberechtigung könne nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr widerrufen werden.
Nachdem das zuständige Landgericht dem Antrag des Nachlasspflegers zunächst stattgegeben hatte, wurde die Entscheidung durch das OLG letztinstanzlich aufgehoben. Dieses war der Ansicht, dass die Versicherungsgesellschaft allein dem festgelegten Bezugsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungsleistung verpflichtet war. Ob es sich hierbei tatsächlich um die endgültigen Erben handelt, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, da diese bislang nicht ermittelt werden konnten. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung gehört nicht zum Erblasservermögen, sondern steht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten – jedenfalls dann, wenn dieser klar zu ermitteln ist. Wird ein Erbe nicht namentlich benannt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fallen oder dem Begünstigten unmittelbar zugewendet werden soll. Abzustellen ist darauf, was der Erblasser zum einen wollte, zum anderen aber auch, wie der Versicherer die Erklärung des Erblassers verstehen durfte. In der Regel ist dabei davon auszugehen, dass derartige Zuwendungen am Nachlass vorbei erfolgen sollen – also gerade nicht Bestandteil des Nachlasses sind. Von einem solchen Bezugsrecht auf die Todesfallleistung ging das OLG aus. Mit dem Tod der Versicherungsnehmerin konnte dieses Bezugsrecht auch nicht mehr widerrufen werden.
Hinweis: Die Einräumung eines Bezugsrechts auf eine Todesfallleistung beinhaltet gleichzeitig auch einen Auftrag des Versicherungsnehmers an den Versicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das noch zu Lebzeiten abgegebene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.08.2023 – 1 U 12/23