Neues zur Arbeit auf Abruf: Arbeitgeberseitiges Abrufverhalten zu bestimmten Zeiten reicht für Rechtsbindungswillen nicht aus
Die sogenannte Arbeit auf Abruf ist im Gesetz geregelt. Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeit bei einem solchen Arbeitsverhältnis nicht festgelegt, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigt.
Bereits seit 2009 war eine Arbeitnehmerin in der Druckindustrie als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag stand nichts über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. In den Jahren 2017 bis 2019 wurde sie durchschnittlich zu 103,2 Stunden pro Monat herangezogen. Ab dem Jahr 2020 war es dann wesentlich weniger, daher verlangte sie für die Jahre 2020 und 2021 ihre bisherige Vergütung aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers.
Das BAG hat zunächst auf die gesetzliche Regelung hingewiesen, nach der eine Arbeitszeit von 20 Stunden fingiert wird, wenn es keine vertragliche Regelung gibt. Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass im Wege der Vertragsauslegung auch grundsätzlich etwas anderes möglich sei. Dafür gab es jedoch in diesem Fall keine Anhaltspunkte. Allein das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten Zeitraum reicht nicht für einen rechtsgeschäftlichen Willen aus. Auch die Bereitschaft der Arbeitnehmerin, zu einem bestimmten Zeitraum mehr als die 20 Stunden zu arbeiten, stellt keinen Rechtsbindungswillen dar. Deshalb hat die Arbeitnehmerin die Klage verloren.
Hinweis: Klare Absprachen im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit und zum Verdienst sind für beide Parteien wichtig. So können Unklarheiten und teure und aufwendige Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld vermieden werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23