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13. Oktober 2016
Nicht eingeladen: Öffentlicher Arbeitgeber schuldet schwerbehindertem Bewerber eine Entschädigung

Insbesondere öffentliche Arbeitgeber sind angehalten, schwerbehinderte Bewerber nicht zu diskriminieren. Dass dies nicht immer klappt, zeigt dieser Fall.

Eine Stadt suchte einen „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Palmengartens. Ein ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker bewarb sich auf die Stelle. Der Bewerber war schwerbehindert mit einem sogenannten Grad der Behinderung von 50. Die Stadt lud den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern entschied sich für jemand anders.

Der Bewerber war deshalb der Auffassung, er sei aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden. Die Stadt sei ihrer Verpflichtung aus dem Neunten Sozialgesetzbuch nicht nachgekommen, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Schon allein dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Und tatsächlich musste die Stadt eine Entschädigung zahlen. Der Bewerber war nicht von vornherein ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle und hätte nach den gesetzlichen Vorgaben eingeladen werden müssen. Die daraus resultierende Entschädigungssumme belief sich auf einen Bruttomonatsverdienst.

Hinweis: Nach dem Neunten Sozialgesetzbuch sind auch private Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten und insbesondere mit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden können.

Quelle: BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 375/15z
Thema: Arbeitsrecht