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24. Juni 2016
Nicht verfassungswidrig: Berliner Neutralitätsgesetz verbietet Grundschullehrerin das Kopftuch im Unterricht

Beim Staat angestellte Personen haben eine besondere Neutralitätspflicht.

Eine Frau hatte sich als Grundschullehrerin beworben. Sie wurde allerdings abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Das im Land Berlin geltende „Berliner Neutralitätsgesetz“ untersagt u.a. Lehrkräften an öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Das Arbeitsgericht sah daher weder eine Diskriminierung noch die Verfassungswidrigkeit des Neutralitätsgesetzes gegeben. Das Gesetz behandelt schließlich alle Religionen gleich. Außerdem gilt das Neutralitätsgesetz nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, weshalb die Frau dort einer Unterrichtstätigkeit nachgehen kann.

Hinweis: Dieses Urteil ist nicht ohne weiteres auf die Privatwirtschaft übertragbar. Da kann eine Ablehnung einer Bewerberin mit Kopftuch sehr schnell eine entschädigungspflichtige Benachteiligung darstellen.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 14.04.2016 – 58 Ca 13376/15
Thema: Arbeitsrecht