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14. Mai 2016
Obliegenheitspflichten: Wann ist eine Schadensfallmeldung unverzüglich?

Ein Versicherungsnehmer begeht keine sogenannte Obliegenheitsverletzung, wenn er seiner Kaskoversicherung einen Wildunfall erst einen Tag nach dem Schadensereignis meldet.

Eine Pkw-Fahrerin kollidierte am 11.11.2012 mit einem die Straße überquerenden Wildschwein. Am 12.11.2012 meldete sie ihrer Kaskoversicherung den Schadensfall. Die Versicherung erklärte, dass ein Sachverständiger das Fahrzeug in Augenschein nehmen würde, um die Höhe des Schadens festzustellen. Die Besichtigung erfolgte am 15.11.2012. Auf Verlangen der Versicherung meldete die Geschädigte den Wildunfall am 20.11.2012 bei der Polizei. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens letztendlich unter anderem mit der Begründung ab, dass ihr der Schadenfall erst verspätet gemeldet worden sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kaiserslautern hat die Versicherungsnehmerin und Geschädigte nicht gegen Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, da sie den Versicherungsfall unverzüglich angezeigt hatte – denn „unverzüglich“ bedeutet im Versicherungsrecht nicht, dass der Versicherungsfall noch am selben Tag mitgeteilt werden muss. Einerseits gebietet schon das allgemeine Rechtsschutzinteresse, den Erklärungsgegner – also die Versicherung – nicht länger als unvermeidlich im Ungewissen zu lassen. Andererseits ist dem Versicherungsnehmer aber auch ein je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessender Zeitraum zuzubilligen. Dass die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen erst am 15.11.2012 erfolgte, kann nicht der Versicherungsnehmerin angelastet werden, da sie den Sachverständigen nicht beauftragt hat. Für die Frage einer rechtzeitigen Schadensmeldung ist im Übrigen ohne Bedeutung, dass der Vorfall der Polizei erst am 20.11.2012 gemeldet wurde.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es nach Eintritt eines Versicherungsfalls extrem wichtig ist, sich die Versicherungsbedingungen anzusehen. Hieraus ergibt sich, welche Obliegenheiten den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls treffen. Werden diese Obliegenheiten nicht eingehalten, kann der Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise entfallen.

Quelle: AG Kaiserslautern, Urt. v. 11.12.2015 – 4 C 575/13
Thema: Verkehrsrecht