OLG reduziert Vergütung: Keine nachträgliche Feststellung einer berufsmäßig ausgeübten Nachlasspflegschaft
Das Nachlassgericht kann zur Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses sowie zur Ermittlung von Erben einen Nachlasspfleger bestellen, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Deren Höhe kann sich erheblich unterscheiden – je nachdem, ob der Nachlasspfleger diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt oder eben nicht. Da hier eine solche Prüfung vorab unterblieben ist, musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) mit den Folgen der ausgebliebenen Differenzierung befassen.
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2006, und das Nachlassgericht ernannte einen Nachlasspfleger zum Zweck der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Erbenermittlung. Die Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft wurde nicht vorgenommen. Der Nachlasspfleger beantragte im März 2022 eine Vergütung von 14.979 EUR für seine Tätigkeit, die das Nachlassgericht im April 2023 auch genehmigte. Hiergegen legten die Erben Beschwerde ein. Ihre Begründung: Weder Prüffähigkeit der Abrechnung noch Plausibilität einiger Tätigkeiten könnten nachvollzogen werden. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde ab und legte die Akten zur Entscheidung dem OLG vor.
Der Senat hat entschieden, dass die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers als berufsmäßiger Nachlasspfleger nicht möglich sei, da eine solche Feststellung im Bestellungsverfahren unterblieben ist. Daher kann die Vergütung nur anhand des Umfangs, der Schwierigkeiten sowie des angefallenen Zeitaufwands bemessen werden. Es wurde festgestellt, dass der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeiten des Nachlasspflegers eine angemessene Vergütung rechtfertigen; die Höhe der Vergütung wurde auf 4.579 EUR festgelegt, basierend auf den vom Nachlasspfleger vorgelegten Stunden und einem aus Sicht des Gerichts angemessenen Stundensatz.
Hinweis: Als Anhaltspunkte für die Bemessung eines Stundensatzes können die Fälle des § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz herangezogen werden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2024 – 33 Wx 152/23 e