Online-Verleumdung: Links zu falschen Darstellungen müssen auch gelöscht werden
Wer sich gegen Verleumdungen zur Wehr setzen will, muss besonders in unseren digitalen Zeiten einen langen Atem und ein dickes Fell beweisen. Gut, wenn man Gerichte wie das Oberlandesgericht Celle (OLG) an seiner Seite weiß. Denn das folgende Urteil zeigt, welche Pflichten bestehen, wenn im Internet falsche Darstellungen von Personen zu löschen sind – vor allem, im welchem Umfang.
Auf einer Internetplattform wurde über eine Frau ein Artikel verbreitet mit folgender Überschrift: „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin?“ Zudem wurden in verschiedenen Gruppen der Internetplattform Links unter der Überschrift verbreitet. Dagegen ging die Frau vor, und zwar erfolgreich. Dem Antragsgegner wurde daraufhin aufgegeben, es zu unterlassen, über die Frau zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie sei eine Kinderrechteschänderin. Zwar löschte der Antragsgegner den Beitrag auf der Internetplattform tatsächlich, doch es kam zu dem Phänomen, das Internetusern altbekannt ist: Die Links waren nach wie vor (hier innerhalb von zwei Gruppen) abrufbar. Daher beantragte die Frau nun ein Ordnungsgeld über 1.000 EUR wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung. Dagegen legte der Antragsgegner eine Beschwerde ein – jedoch vergeblich.
Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung kann in Augen des OLG auch dadurch verwirklicht sein, dass der Unterlassungsschuldner zwar den ursprünglichen Beitrag löscht, nicht aber eine von ihm vorgenommene Verlinkung auf diesen Beitrag entfernt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich diesem Link der Kern der zu unterlassenden Äußerung ebenfalls entnehmen lässt.
Hinweis: Wer öffentlich verleumdet wird, kann dagegen effektiv vor den Gerichten vorgehen. Ein entsprechend versierter Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Rechte durchzusetzen. Unwahrheiten über eine Person, die auch nach Jahren noch im Internet zu finden sind, sollte es nicht geben.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2022 – 5 W 25/22