Pandemie kein Grund für Untätigkeit: Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verjähren Ansprüche nach drei Jahren
Wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften auseinandergehen, ist der Streit um Geld und Haus nicht unbedingt kleiner als mit Trauschein. Das beweist der folgende Fall des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG), der gleichsam aufzeigt, dass eine Eheschließung durchaus auch für den Trennungsfall von Vorteil sein kann.
Im Jahr 1982 hatte sich das Paar verlobt und 1985 sowie 1996 seine beiden Kinder bekommen. Geheiratet hatte es trotz seines einstigen Eheversprechens jedoch nie. 1993 hatten beide Partner zudem das Elternhaus des Mannes gekauft, und die Frau wurde Alleineigentümerin, um das Haus bei einer etwaigen Insolvenz des selbständig tätigen Mannes zu schützen. Die Frau unterschrieb allein den Kreditvertrag, der Mann bürgte aber für die Schuld und zahlte als Hauptverdiener die Kreditraten ab. 2014 kam es schließlich zur Trennung – mit einem solchen Streit, dass der Mann über ein Gewaltschutzverfahren des Hauses verwiesen wurde. Ende 2017 ging der Mann seinerseits zu Gericht und verlangte auf diesem Weg allerhand Auskünfte von der Frau, um zu berechnen, was ihm aus dem Haus zustehe. Es dauerte dann noch bis Anfang April 2020, bis dem Mann für das beabsichtigte Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde. Dann tat sich – gegebenenfalls wegen Corona – bis Dezember 2020 nichts, erst dann reichte der Mann seinen Auskunftsantrag zwecks Zustellung an die Gegenseite bei Gericht ein. Die Frau berief sich nun daraufhin auf Verjährung – und das erfolgreich.
Das OLG bestätigte, dass die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche – hier denkbar aus Gesellschaftsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage und ungerechtfertigter Bereicherung – drei Jahre beträgt. Sie beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – in diesem Fall durch das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ablauf des 31.12.2014 und Eintritt am 31.12.2017. Knapp davor hatte der Mann seinen ersten Antrag bei Gericht gestellt und damit die Verjährung erfolgreich gehemmt. Die Wirkung der Hemmung endete aber Anfang Oktober 2020, sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung aus April 2020 über sein VKH-Gesuch (§ 204 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die wenigen aus Dezember 2017 verbliebenen Verjährungstage liefen nun wieder an, und noch im Oktober 2020 trat die Verjährung endgültig ein. Sein Antrag aus Dezember 2020 konnte daher nichts mehr retten. Seine Rechtfertigung, er habe monatelang wegen der Corona-Pandemie keinen Kontakt zu seinem Rechtsanwalt gehabt, reichte dem OLG nicht als „triftiger Grund“ für die Untätigkeit.
Hinweis: Unter Eheleuten beginnt die Verjährung erst mit der Scheidung zu laufen und ist bis dahin gehemmt. Die meisten der Ansprüche gegeneinander können im Scheidungsverbund geklärt werden. Eine Ehe hätte den Mann hier also vor einem solchen Rechtsverlust bewahrt, selbst wenn nach der Trennung jahrelang nichts unternommen worden wäre.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – 9 UF 128/21