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22. November 2022
Pkw-Verwahrung im Streitfall: Nach dem Abschleppen dürfen Standgebühren nur bis zur verlangten Herausgabe berechnet werden

Es wäre ein schier unschlagbares Geschäftsmodell, wenn man als Abschleppunternehmen Standgebühren so lange erheben dürfte, wie sich Gerichtsentscheidungen hinziehen. In einem Streit zwischen einem Fahrzeughalter, der durch Falschparken einen Abschleppvorgang verschuldet hatte, und dem abschleppenden und verwahrenden Unternehmen musste das Oberlandesgericht Dresden (OLG) einer solchen einträglichen Verfahrensweise allerdings einen Riegel vorschieben. Und dies, obwohl die Vorinstanz hier noch anderer Meinung war.

Der besagte Fahrzeughalter hatte vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Abschleppfirma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe jedoch, solange die Abschleppkosten von rund 270 EUR und die täglichen Standgebühren von je 15 EUR nicht bezahlt seien. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht (LG) stand das Fahrzeug schließlich schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15 EUR am Tag waren das fast 5.000 EUR. Das LG hat das Unternehmen zur Herausgabe des Pkw verurteilt – allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt also rund 5.200 EUR.

Das OLG hat jedoch entschieden, dass der Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt habe, zwar für die Kosten des Abschleppens und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufkommen müsse – dies allerdings nicht unbegrenzt. Es sei in der Sache erst einmal richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse. Schließlich habe er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt. Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse er begleichen – dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben will. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten habe, sei zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Zusätzliche Standgebühren könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr verdienen.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach dem Urteil des OLG dürfen Abschleppunternehmen ein Fahrzeug, nachdem der Halter dieses herausverlangt hat, zwar noch darüber hinaus einbehalten, um ihre Ansprüche zu sichern – allerdings dürfen sie ab diesem Zeitpunkt hierfür keine weiteren Standgebühren verlangen.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 15.09.2022 – 8 U 328/22