Rechtsbeschwerde zurückgewiesen: Weniger Kandidaten als vorgesehen – Betriebsratswahl dennoch wirksam
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt unter anderem die Sitzanzahl im Betriebsrat, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Regelbeschäftigten des Unternehmens. Doch was passiert eigentlich, wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Kandidaten finden, als es Sitze gibt? Kann die Wahl dann trotzdem stattfinden? Die Antwort auf diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) geben.
Die Arbeitgeberin des Falls betreibt eine Klinik mit 170 Arbeitnehmern. Nach dem BetrVG war in diesem Fall ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen. Als dann der Betriebsrat gewählt werden sollte, kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen. Diese wurden dann zwar auch gewählt – die Arbeitgeberin hingegen hielt die Wahl für nichtig und reichte einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht ein. Damit kam sie jedoch nicht durch.
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann laut BAG durchaus auch ein kleinerer Betriebsrat errichtet werden. Es steht der Wahl eines Betriebsrats somit nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe zurückzugehen – und zwar so lange, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Mitgliederanzahl ausreicht.
Hinweis: Eine Wahl zum Betriebsrat kann also auch stattfinden, wenn sich nicht genügend Kandidaten finden. Der Arbeitgeber kann die Wahl deshalb nicht verbieten lassen.
Quelle: BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23