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24. Februar 2022
Rein öffentliches Interesse: Kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens

In Zeiten der zahlreichen Passworte und des digitalisierten Telefonbuchs ist es einigen wichtig, sich wenigstens noch das eigene Kfz-Kennzeichen leicht merken zu können. Die liebgewonnene Kombination von Zahlen und Buchstaben bei einem Fahrzeugwechsel einfach mitzunehmen, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Dies musste eine Motorrollerfahrerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) lernen.

Die Fahrzeughalterin wollte im Jahr 2020 das Kennzeichen von ihrem abgemeldeten Motorroller auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Da die zuständige Behörde dies ablehnte, erhob sie Klage. Doch wie bereits eingangs angedeutet, bleib diese Klage ohne Erfolg.

Nach Auffassung des VG fehlte es hier schlicht und ergreifend an der sogenannten Klagebefugnis. Die Klägerin sei nicht in einem ihrer Rechte verletzt worden. Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften lässt sich kein subjektives Recht auf Zuteilung oder Mitnahme eines bestimmten Kennzeichens entnehmen, da die Kennzeichenzuteilung ausschließlich dem öffentlichen Interesse diene. Es handele sich beim Fahrzeugkennzeichen um ein behördliches Unterscheidungszeichen – ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer. Es begründe allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil, der dem Halter aber lediglich als Reflex zugutekomme.

Hinweis: Die Klage hätte nur dann Erfolg gehabt, wenn die Klägerin geltend gemacht hätte, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine sogenannte Klagebefugnis setzt nämlich voraus, dass die Klägerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte. Daran fehlte es hier, denn es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht am Vorgang der „Übertragung“ bzw. „Mitnahme“ eines amtlichen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug. Das VG verwies auf die Möglichkeit der Kennzeichenreservierung, von der hier aber kein Gebrauch gemacht wurde.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2021 – 6 K 5321/20