Rentenansprüche bei Grenzgängerscheidungen: Nach dem deutschen Verfahren müssen Geschiedene zum Schweizer Gericht
Der folgende Fall landete vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), was durchaus praktisch war. Denn da dieses auch für Freiburg zuständig ist, das wiederum mit einer Vielzahl von Grenzgängern in die Schweiz zu tun hat, war folgende Frage an der richtigen Adresse: Wie verfährt man eigentlich mit den Rentenanwartschaften bei Grenzgängerscheidungen? Lesen Sie hier die Antwort.
Mit dem Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die deutschen Rentenanwartschaften von Eheleuten ausgeglichen. Kompliziert wird es, wenn Eheleute im Ausland gelebt oder gearbeitet haben. Dann muss vermieden werden, dass ein Ehegatte seine deutsche Rente mit der Scheidung an den anderen verliert, während ungewiss bleibt, was er später vom anderen aus dessen Auslandsrente zurückbekommt. Lösungen dafür sind das Zurückstellen der gesamten Ausgleichsthematik bis ins Rentenalter oder eine Abfindung.
Viel Erfahrung haben die für Freiburg zuständigen Familiensenate des OLG mit den Schweizer Anrechten, denn die Zahl der Grenzgängerscheidungen ist hier entsprechend hoch. Und so weiß man dort: Alles, was in der Schweiz fürs Alter vorgesorgt wurde, muss von einem Schweizer Gericht ausgeglichen werden – und das klappt bei einer vorangegangenen Scheidung in Deutschland verlässlich, unkompliziert und zeitnah. Sobald die Scheidung in Deutschland rechtskräftig geworden ist, kann man dort einen Aufteilungsantrag stellen. Sowohl die dortigen Anrechte als auch die sogenannte Freizügigkeitsleistung bei der betrieblichen Altersvorsorge werden dann dort im Vorsorgeausgleich, der dem deutschen Versorgungsausgleich entspricht, auf die Ehegatten verteilt. Das ist alternativlos, denn deutsche Entscheidungen oder Vereinbarungen werden von der Schweiz nicht akzeptiert.
Hinweis: Wenn es um Auslandsanwartschaften aus anderen Ländern als der Schweiz geht, die den Ausgleich bei sich nicht durchführen, müssen die Eheleute im Rentenalter ein neues Verfahren einleiten und die Beträge monatlich ausgleichen. Das nennt man den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.11.2023 – 5 WF 124/23