Rollender Einkaufswagen: Marktbetreiber trifft Verkehrssicherungspflicht nach Betriebsschluss
Für den Betreiber eines Lebensmittelmarkts besteht die Verkehrssicherungspflicht, Einkaufswagen vor einer unbefugten Benutzung durch Dritte und vor einem unbeabsichtigten Wegrollen nach Geschäftsschluss zu sichern.
Gegen ein Uhr nachts kollidierte ein Pkw bei stürmischem Wetter innerorts auf Höhe eines Lebensmittelmarkts mit einem vom Parkplatz auf die Fahrbahn rollenden Einkaufswagen.
Der Marktbetreiber ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zum Schadensersatz verpflichtet, da er dafür zu sorgen hat, dass seine Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt sind. Zum einen um zu vermeiden, dass sie von Unbefugten benutzt werden, zum anderen, um ein Wegrollen der Einkaufswagen zu verhindern. Die von dem Lebensmittelmarkt ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügten diesen Anforderungen nicht – besonders auch deshalb, da der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen stehenden Einkaufswagen wurden nach Landschluss von einer Mitarbeiterin lediglich mit einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde, ohne jedoch durch ein Vorhängeschloss gesichert zu sein.
Hinweis: Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war im vorliegenden Fall leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens des Einkaufwagens zur Überwindung der am Boden liegenden Kette bedurfte. Daher liegt eine die Verkehrssicherungspflicht auslösende abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn die Einkaufswagen durch ein Pfandmarkensystem gesichert gewesen wären, wurde offengelassen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14
Thema: Verkehrsrecht