„Selbständige“ Lohnbuchhaltung: Wer abhängig beschäftigt ist, gilt automatisch als sozialversicherungspflichtig
Das Outsourcen von Arbeitnehmern ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, sich als Unternehmen bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen zu entbinden. Dass ein vermeintlich sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis jedoch nicht automatisch gegeben ist, wenn man Selbständige mit unternehmensrelvanten Aufgaben betraut, zeigt das folgende Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SozG).
In diesem Fall ging es um eine selbständige Buchhalterin, die ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für mehrere Auftraggeber ausführte. Bei einem ihrer Kunden war sie pro Monat 35 Stunden beschäftigt und erhielt dafür pauschal 2.000 EUR. Der Rentenversicherungsträger meinte anlässlich einer Prüfung des Kundenunternehmens, dass die Buchhalterin eine abhängig Beschäftigte wäre, und erließ Bescheide. Dagegen klagte das Unternehmen – erfolglos.
Die Buchhalterin hatte das Computersystem, andere Arbeitsmittel und auch die Arbeitsräume des Unternehmens genutzt. Sie hatte ihre Leistungen in eigener Person erbracht und musste kein eigenes Kapital einsetzen. Damit trug sie kein unternehmerisches Risiko. Auch die Tatsache, dass sie lediglich in Teilzeit tätig war und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten bei anderen Unternehmen durchführte, sprach nicht dagegen. Die Buchhalterin war laut SozG faktisch eine Arbeitnehmerin – und als solche zu versichern.
Hinweis: Eine Buchhalterin ist nach diesem Urteil in aller Regel eine abhängig Beschäftigte und das Arbeitsverhältnis unterliegt deshalb der Sozialversicherungspflicht. Wer sich nicht sicher ist, ob ein Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich zu beschäftigen ist, sollte ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.
Quelle: SozG Dortmund, Urt. v. 11.03.2019 – S 34 BA 68/18