Sicherung der Wohnunterkunft: Entfällt das klare Ziel eines Vorausvermächtnisses, ist dieses nichtig
Gemeinschaftliche Testamente regeln, was im Zuge des Todes des Erstversterbenden bei der Erb(reihen-)folge eintritt. Dass hierbei oftmals weiter gedacht werden muss, als zum Zeitpunkt der Testamentserstellung – besonders für Rechtslaien – vorstellbar ist, kommt des Öfteren vor. So musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) einer Witwe im folgenden Fall das Amt als Testamentsvollstreckerin entziehen, da eine festgelegte Voraussetzung für ihr Handeln mittlerweile schlicht und einfach entfallen war.
Der Erblasser hatte im Jahr 1991 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Neben der Berufung des jeweils überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker enthielt es eine Bestimmung, nach der der Zuerstversterbende dem Überlebenden im Wege des Vorausvermächtnisses das von den Eheleuten bewohnte Wohnhaus oder die in diesem Zeitpunkt von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung zuwendet. Der überlebende Ehegatte erhielt zudem das Recht, nach freiem Ermessen jederzeit den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände in sein Alleineigentum zu übernehmen. Doch dann zogen die Eheleute aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Mannes in das Haus der Familie einer Tochter. Nach seinem Tod nahm die Ehefrau das Amt der Testamentsvollstreckerin an und übertrug den Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Ehemanns an den vorhandenen Immobilien auf sich. Eine Tochter war aber der Ansicht, dass die Mutter damit gegen wesentliche Verpflichtungen eines Testamentsvollstreckers verstoßen habe, und beantragte die Entlassung der Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckung.
Diesem Antrag gab das OLG im Ergebnis statt. Im Wesentlichen begründete es die Entlassung aus dem Amt wegen einer schuldhaften und schwerwiegenden Pflichtverletzung damit, dass es der Ehefrau gar nicht mehr möglich war, das Vorausvermächtnis an den Immobilien in Anspruch zu nehmen. Ziel des Vorausvermächtnisses sei es schließlich gewesen, dem jeweils überlebenden Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden eine Wohnunterkunft zu sichern und diese dem Einfluss der Miterben zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute aber nicht mehr in der Immobilie. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um einen vorübergehenden Auszug gehandelt habe, konnte das Gericht nicht feststellen.
Hinweis: Bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung ist darauf zu achten, ob der Erbe den Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbe erhalten soll (Vorausvermächtnis), oder ob der Gegenstand auf den Erbteil angerechnet werden soll (Teilungsanordnung). Die Abgrenzung ist in Ermangelung von ausdrücklichen Regelungen in der Praxis häufig schwierig.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.08.2022 – I-3 Wx 71/22