Stadt als Publizistin: Regionale Berichterstattung schränkt Pressefreiheit von Verlagen nicht erheblich ein
Die Gewaltenteilung ist als Prinzip unserer Demokratie im Grundgesetz verankert. Neben der Legislativen (gesetzgebend), der Exekutiven (vollziehend) und der Judikativen (Recht sprechend) ist die freie, unabhängige Presse als vierte Kontrollinstanz Garant dafür, dass die – zwar kausal ineinandergreifenden, jedoch unabhängigen – staatlichen Gewalten kontrolliert und in ihrer jeweiligen Macht begrenzt bleiben. Inwieweit sich die öffentliche Hand daher mit eigenen Publikationen zurückhalten sollte, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Stadt betrieb ein Internetportal. Das Besondere daran war, dass dort nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht wurden. Insgesamt sollte umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert werden. Dagegen ging ein Verlag vor, der Tageszeitungen und auch digitale Medien – darunter ein Nachrichtenportal – anbot. Der Verlag verlangte die Unterlassung, dies jedoch vergeblich.
Das kommunale Internetportal der Stadt verstieß im Auge des BGH nicht gegen das sogenannte Gebot der Staatsferne der Presse. Kommunale Pressearbeit findet nämlich ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (Meinungsäußerungsfreiheit), welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert. Hier war die Pressefreiheit anderer Verlage jedoch nicht erheblich eingeschränkt worden.
Hinweis: Auch Städte und Gemeinden dürfen also über ein Internetangebot einer Kommune über allgemeines Geschehen in der Stadt berichten. Ob das in Zeiten knapper Kassen wirklich immer sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.07.2022 – I ZR 97/21