Störung von Sondernutzungsrechten: Wohnungseigentümer dürfen Unterlassungsansprüche selbst durchsetzen
Seit über einem Jahr gibt es ein neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Viele Entscheidungen zu diesem neuen Gesetz gibt es bislang noch nicht, doch bezüglich der Prozessbefugnis von Eigentümern, wenn es um die Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Urteil gefällt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus zwei Parteien. Die eine Partei errichtete dann ohne Zustimmung der anderen auf einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eine Betonmauer und baute darauf einen Holzzaun mit einem Tor ein. Die andere Eigentümerin war damit nicht einverstanden und klagte auf Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage.
Der BGH urteilte eindeutig. Auch nach dem neuen WEG darf die Eigentümerin den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts an der Grundstücksfläche aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen – sie war demnach prozessführungsbefugt. Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht. Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, deshalb weiterhin selbst geltend machen. Die Angelegenheit wurde mit diesen Hinweisen vom BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun sicherlich im Sinne der Eigentümerin entscheiden und für die Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage sorgen wird.
Hinweis: Klar ist nach diesem Urteil, dass Wohnungseigentümer bei der Störung von Sondernutzungsrechten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche selbst durchsetzen dürfen.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.10.2021 – V ZR 48/21