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1. September 2021
Streik der Fluglotsen: Außergewöhnliche Umstände befreien Airlines von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung

Die Stärkung der Fluggastrechte lässt oftmals den Glauben zu, es käme nach Flugverspätungen stets zu entsprechenden Entschädigungszahlungen. Doch weit gefehlt – nicht immer kann einer Airline die Verspätung zugerechnet werden. Ein genau solcher Fall landete kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Drei Urlauber wollten von Kos zurück nach Frankfurt am Main. Der Flug sollte planmäßig um 08:25 Uhr starten und um 11:50 Uhr in Frankfurt ankommen. Der tatsächliche Start erfolgte um 18:50 Uhr, die Ankunft um 21:55 Uhr. Deshalb verlangten die Urlauber 1.200 EUR als Ausgleichszahlung.

Für die Urteilsfindung wichtig waren dem BGH hierbei die Hintergründe für die Verspätungen. Die Airline wollte ein Flugzeug einsetzen, das am Tag zuvor von Frankfurt nach Teneriffa und zurückgeflogen war. Aufgrund eines Generalstreiks in Frankreich verzögerte sich dieser Flug jedoch. Deshalb stand die Maschine nicht für den Flug nach Kos bereit. Die Airline verwendete deshalb ein anderes Flugzeug, das jedoch aufgrund eines vorherigen Flugs erst um 18 Uhr auf Kos landete. Als die Airline sich weigerte, die 1.200 EUR zu bezahlen, klagten die Urlauber – vergeblich.

Der BGH urteilte, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit. Zudem bestand ein sogenannter Ursachenzusammenhang: Auch wenn durch den Streik nicht direkt der Flug von Kos nach Frankfurt betroffen war, ist dies für die Ausgleichszahlung unerheblich.

Hinweis: Gibt es mit dem Flugzeug eine Verspätung, lohnt stets die Prüfung, ob es Geld zurückgibt. Natürlich können nicht alle Fälle gewonnen werden, und nicht alle Gründe für Verspätungen sind gleich offensichtlich. Wer keine Forderung stellt, bekommt aber erst recht kein Geld.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2021 – X ZR 11/20

Thema: Sonstiges