Suizid- und Amokankündigung: Drohungen, die den Arbeitgeber unter Druck setzen sollen, führen in der Regel zur fristlosen Kündigung
Was macht der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der mit Suizid droht?
Im öffentlichen Dienst war ein Mann seit vielen Jahren beschäftigt, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt und tariflich unkündbar war. Nun sollte er nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchlaufen und wurde hierfürzu einer Gesprächsrunde eingeladen. Dort wurde vereinbart, dass eine Wiedereingliederung von täglich drei bis vier Arbeitsstunden durchgeführt werden sollte. Dann gab es einige Wochen später ein weiteres Gespräch innerhalb des betrieblichen Eingliederungsmanagements. In diesem Gespräch äußerte sich der Arbeitnehmer dahingehend, dass er mit Suizid drohte und von „Amok“ sprach. Er wurde daraufhin in die Psychiatrie gebracht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und das Integrationsamt stimmte dieser außerordentlichen Kündigung zu. Trotzdem erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage.
Ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden konnte, hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht feststellen können. Die Drohung mit Selbsttötung kann jedoch bereits einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, sofern es dem Arbeitnehmer darum geht, mit einer solchen Drohung Druck auf seinen Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen durchzusetzen. Hat der Arbeitnehmer ernstzunehmende Drohungen bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen, schließt dies die Verwertung der betreffenden Erkenntnisse im Kündigungsschutzprozess nicht aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sich als vorige Instanz jedoch lediglich mit der Drohung von „Amok“ beschäftigt, dabei wäre auch die Drohung des Suizids für sich gesehen ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Nun muss das vorinstanzliche LAG die Angelegenheit nochmals prüfen.
Hinweis: Alleine schon die von einem Arbeitnehmer geäußerte Androhung der Selbsttötung kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Hier sollten Arbeitnehmer also vorsichtig sein, bevor sie dahingegend versuchen, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben.
Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 47/16
Thema: Arbeitsrecht