Tiefergelegter Ferrari: Keine Haftung der Gemeinde für Straßenschäden
Wenn ein serienmäßig zugelassenes Fahrzeug auf einer Straße allein durch deren Befahren beschädigt wird, möchte man meinen, dass hier etwas mit der Bodenbeschaffenheit nicht gestimmt haben mag. Richtig, aber neben der Beschaffenheit des Straßenbodens nahm sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) auch die des Fahrzeugbodens vor. Und dieser lag für die infrage stehende Straße zu tief.
Ein Mann befuhr mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein, so dass an dem Ferrari ein Sachschaden von ca. 60.000 EUR festgestellt wurde. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin – die Versicherung des tiefersitzenden Fahrzeughalters – ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein. Die Gemeinde sollte haften.
Das OLG hat die Klage jedoch abgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind dann nicht geboten, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Wird eine Gefährdung durch risikoerhöhende Umstände – wie die Tieferlegung des Fahrzeugs – wesentlich (mit-)begründet, muss der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge – wie einen Ferrari – gefahrlos nutzbar zu machen.
Hinweis: Unbeachtlich ist, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen war. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhaltet nicht die Zusicherung, dass damit alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden können.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2021 – 12 U 1012/21