Trotz Alarmanlage: Wer die Anlage ordnungsgemäß und mängelfrei installiert, haftet nicht bei Einbruchsschäden
Da erwirbt man eine teure Alarmanlage und wird nur kurz danach dennoch als Opfer eines Einbruchs um einen Warenwert von rund 9.000 EUR gebracht. Wer meint, dass der Verkäufer der Alarmanlage der Geschädigten daraufhin Schadensersatz schuldet, sollte sich den Fall, der kürzlich vom Landgericht Frankenthal (LG) entschieden wurde, kurz zu Gemüte führen.
Eine Juwelierin hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen Unbekannte in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp zweieinhalb Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 EUR. Die kurze Zeit später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen. Die Ladeninhaberin verlangte deshalb von dem Verkäufer der Alarmanlage Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Denn obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie diesen der Leitzentrale erst etwa eineinhalb Minuten später. Schließlich klagte die Ladeninhaberin ihre vermeintliche Forderung ein.
Das LG sprach der Frau jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen.
Hinweis: Alarmanlagen sind in der heutigen Zeit sicherlich in vielen Fällen sinnvoll. Privatpersonen können sich aber darüber hinaus auch noch durch eine Vielzahl anderer Dinge schützen. Eine davon ist zur Urlaubszeit besonders zu berücksichtigen: Posten Sie nicht in sozialen Netzwerken, dass Sie sich gerade in den Ferien befinden!
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 20.06.2022 – 9 O 3/21