Übliche Unternehmenspraxis: Wird stets nur die erste Seite auf Firmenpapier gedruckt, darf das auch für Zeugnisse gelten
Geschäftspapier mit eigenem Briefkopf gehört zum Standard eines jeden Unternehmens. Daher versteht es sich von selbst, dass ein Arbeitszeugnis auch auf einem solchen Geschäftspapier ausgestellt wird. Ist dieser Anspruch aber auf alle Seiten des Zeugnisses durchsetzbar? Dieser Frage musste sich im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) annehmen.
Ein Arbeitnehmer hatte nach fünf Jahren sein Arbeitsverhältnis gekündigt und verlangte ein Zeugnis, das er auch erhielt. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er dann auch, dass das Zeugnis nicht nur auf der ersten Seite, sondern auf sämtlichen Seiten auf Firmenbriefpapier auszustellen sei. Mit dieser Forderung zog er bis vor das LAG.
Die Klage wurde insoweit jedoch abgewiesen. Soweit der Arbeitgeber Firmenpapier verwendet, ist auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen. Dies bezog sich vorliegend jedoch nur auf die erste Seite. Die Arbeitgeberin hatte nämlich vorgetragen, dass sie die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten üblicherweise nicht auf Firmenpapier ausstellt. Dies schien für das LAG nachvollziehbar zu sein, da eine derartige Vorgehensweise üblich ist. Insofern konnte die Arbeitgeberin nunmehr nicht dazu verpflichtet werden, das Zeugnis des Arbeitnehmers „vollständig“ auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die erste Seite.
Hinweis: Auch für die Erteilung von Zeugnissen gibt es Fristen, wenngleich keine starren. Arbeitnehmer sollten sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zügig um die Erteilung eines Zeugnisses kümmern. Finden Ausschlussfristen Anwendung, kann es sein, dass der Anspruch sonst nach bereits drei Monaten ausgeschlossen ist.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.09.2023 – 4 Sa 12/23