Unbrauchbares Gutachten: Bei fehlerhaften Informationen durch den Geschädigten trägt dieser die Kosten selbst
Hat ein Geschädigter den Gutachter nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen.
Nach einem unverschuldeten Unfall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt, damit dieser die Schadenshöhe ermittelt. In dem Gutachten des Sachverständigen hieß es, dass visuell keine Vorschäden erkennbar seien, obwohl sich am Verdeck des Fahrzeugs ein Vorschaden befand – was dem Fahrzeugbesitzer durchaus bekannt war.
Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb entschieden, dass der Geschädigte die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus einer Inaugenscheinnahme der von dem Sachverständigen gefertigten Fotos. Wie der Sachverständige dennoch ausführen konnte, dass visuell keine Vorschäden erkennbar waren, blieb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch dem Geschädigten war der Vorschaden bekannt und er hat ihn dem Sachverständigen gegenüber nicht offenbart. Es ist daher gerechtfertigt, ihm den Erstattungsanspruch für dieses grob fehlerhafte Gutachten vollständig zu versagen – und zwar für solche Fälle, bei denen diese Tatsache nicht auf eigenständigen Fehlern des Sachverständigen, sondern auf unzutreffenden Informationen des Geschädigten beruht, wie etwa zu Vorschäden.
Hinweis: Stellt sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass das vom Geschädigten eingeholte Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige zum Beispiel überhöhte Reparaturkosten ermittelt hat, hat der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen zu tragen.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.07.2016 – 14 U 64/16
Thema: Verkehrsrecht