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19. August 2015
Unfallrekonstruktion: Alleinhaftung einer betrunkenenen Fußgängerin durch nachgewiesene Alleinschuld

Kann ein Autofahrer auch bei sofortiger Reaktion das Unfallgeschehen mit einem Fußgänger nicht verhindern, tritt seine Betriebsgefahr vollständig hinter dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Fußgängers zurück.

Eine Fußgängerin wollte bei Dunkelheit und Regen innerorts eine Straße überqueren. Zum Unfallzeitpunkt hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰. Beim Überqueren der Fahrbahn kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, wobei sie sich erheblich verletzte. Von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers verlangt sie 25 % des ihr entstandenen Schadens.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle steht der Fußgängerin jedoch kein Schadensersatz zu. Der Unfall ist allein durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten verursacht worden. Laut gerichtlichem Sachverständigengutachten war die Fußgängerin für den Autofahrer 1,5 Sekunden vor der Kollision sicher erkennbar. Da die Aufmerksamkeit des Autofahrers ordnungsgemäß auf seine Fahrbahn gerichtet war, musste er erst dann reagieren, als sich die Frau auf seinen Fahrstreifen zubewegte. Aufgrund der herrschenden Dunkelheit und der schlechten Beleuchtung war ebenso davon auszugehen, dass mit einer Reaktionszeit von nur 1,5 Sekunden ein Ausweichen seinerseits nicht mehr möglich war. Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Fahrzeugführers lag nicht vor. Die gegenüber der Fußgängerin verbleibende Gefährdungshaftung überwiegt sogar derart, dass eine Mithaftung des Autofahrers gänzlich ausscheidet.

Hinweis: Ob der Verkehrsunfall für den Pkw-Fahrer unvermeidbar war, lässt sich – wie der vorliegende Fall deutlich zeigt – nur durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sicher feststellen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Feststellung des Gerichts, dass der Fahrzeugführer aufgrund der äußeren Umstände (Dunkelheit und Regen) seine Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn zu richten hatte, sodass ihm unter den beschriebenen Umständen eine erhöhte Reaktionszeit mit realistischen 1,5 Sekunden zugemessen werden konnte.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.03.2015 – 5 U 185/11