Unfallschwerpunkt Haltestelle: Vorrang des Fahrzeugverkehrs gilt bei erkennbar haltendenden Bussen nur eingeschränkt
Am rechten Fahrbahnrand hielten zwei Omnibusse hintereinander. Aus dem ersten Bus stieg ein Kind aus und kreuzte vor ihm die Straße. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem Pkw, der mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h mit einem Seitenabstand von etwa zwei Metern an den haltenden Bussen vorbeifuhr.
Das Amtsgericht Backnang hat sowohl auf Seiten des Pkw-Fahrers als auch auf Seiten des Kindes ein 50%iges Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls angenommen. Von Pkw-Fahrern, die an haltenden Bussen vorbeifahren, werden eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft sowie eine sorgfältige Beobachtung der Verkehrssituation verlangt. Sie können in einem solchen Fall nicht einfach darauf vertrauen, dass ihnen ihr durchaus gegebener Vorrang Fußgängern gegenüber auch tatsächlich eingeräumt wird. Vielmehr wird eine derart reduzierte Geschwindigkeit verlangt, dass etwa vor plötzlich auftauchenden Fahrgästen – insbesondere Kindern – rechtzeitig angehalten werden kann. Andererseits hat das Kind den Unfall mitverursacht, weil es den grundsätzlichen Vorrang des Fahrzeugverkehrs nicht beachtet hatte. Wer zu Fuß eine Fahrbahn überquert, muss den Fahrzeugverkehr berücksichtigen.
Hinweis: An Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen stehen, darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Wenn der Linienbus die Warnblinkanlage eingeschaltet hat oder der Fahrzeugverkehr gezwungen ist, rechts an dem Bus vorbeizufahren, ist die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Quelle: AG Backnang, Urt. v. 19.05.2015 – 5 C 799/14
Thema: Verkehrsrecht