Unterhaltsberechnung: BGH lässt zur Tilgung von Immobiliendarlehen höhere Abzüge für Vermieter zu
Wenn es bei der Unterhaltsberechnung um Vermietungseinkünfte geht, genügt der Steuerbescheid allein nicht für die Berechnung. Denn der Familienrichter rechnet anders als das Finanzamt. Und so musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil der Unterhaltsberechnung für Fälle annehmen, in denen der Unterhaltspflichtige in der Ehezeit kreditfinanzierte Immobilien erworben hat.
Der besondere Fokus lag hierbei auf den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten der Altersvorsorge, Schuldzinsen und Tilgungsleistungen. Die steuerliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist beispielsweise immer separat zu ermitteln und auf das steuerliche Einkommen aufzurechnen. Das Finanzamt zieht von den Mieteinkünften solche Pauschalen ab – das Familiengericht allerdings nicht, weil sie bei den liquiden Mitteln für die Ausgaben der Familie schließlich nicht wirklich fehlen. Ebenfalls unterschiedlich sind die Sichtweisen bei den Darlehensraten für die Immobilie: Das Finanzamt zieht als Belastung nur die Zinsen ab, das Familiengericht eventuell auch die Tilgung. Denn die Tilgung wird in der Regel als Form der Altersvorsorge betrachtet – und die ist in der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abziehbar. Bereits 2017 hatte der BGH bei selbstgenutztem Wohneigentum eine weitere Überlegung angestellt: Ohne den Kredit wäre es nicht zum Immobilienbesitz gekommen. Deshalb sei bei Eigennutzung der Immobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils (ersparte Miete bzw. fiktive Marktmiete) auch die Tilgung abziehbar – und nicht nur die Zinsen.
Neu ist nun bei der aktuellen Entscheidung des BGH, dass diese Argumentation nicht nur für eine selbstgenutzte Immobilie gilt, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden. Bis zur erzielten Miete ist daher bei diesen Einnahmen ebenfalls nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Die Obergrenze bildet hier die Mieteinnahme.
Hinweis: Wenn eine vermietete Immobilie dauerhaft Verluste macht, muss aber nochmal unter Billigkeitsgesichtspunkten geprüft werden, ob der Unterhaltsberechtigte es mittragen muss, dass der Ex-Partner über die Unterhaltseinbuße zur Vermögensbildung beiträgt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20