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28. November 2021
Urkunde unabdingbar: Nachweis der Erbfolge nicht durch ein privates, eigenhändiges Testament möglich

Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) war die Frage, ob eine Berichtigung eines Grundbuchs nach dem Tod der Erblasserin auch aufgrund eines privaten eigenhändigen Testaments, das beim Nachlassgericht hinterlegt war, als Nachweis der Erbfolge möglich sei.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, sich wechselseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten den Sohn als Schlusserben eingesetzt. Das zuständige Grundbuchamt war der Ansicht, dass eine Berichtigung des Grundbuchs in der Form, dass der Sohn nunmehr alleiniger Eigentümer einer Immobilie wurde, nur aufgrund eines Erbscheins oder eines (europäischen) Nachlasszeugnisses möglich sei – ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde. Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament der Eltern reiche als Erbnachweis jedoch nicht aus – auch dann nicht, wenn dies beim Nachlassgericht hinterlegt wurde.

Das OLG hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Nach den Regelungen der Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein, ein europäisches Nachlasszeugnis oder eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Öffentliche Urkunden sind dabei nur solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden. Ein eigenhändiges privatschriftliches Testament erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch durch die amtliche Verwahrung wird nachträglich keine öffentliche Urkunde begründet.

Hinweis: Testamente, die zur Niederschrift eines Notars errichtet werden, sowie Nottestamente vor einem Bürgermeister stellen eine öffentliche Urkunde dar und sind als Erbnachweis grundsätzlich geeignet.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 08.09.2021 – 2 Wx 49/21