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27. Oktober 2016
Vererben oder vermachen: Ein womöglich versehentliches Formulierungsdetail kann erhebliche Auslegungsfolgen haben

In handschriftlichen Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ falsch oder missverständlich verwendet. Rechtlich falsch verwendete Worte ändern grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Bestimmungen, können aber bei der Auslegung des Testaments zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Eine Frau hatte in ihrem handschriftlichen Testament bestimmt, dass die zum Nachlass gehörenden zwei Grundstücke sowie verschiedene einzelne Geldbeträge jeweils von unterschiedlichen Personen „geerbt“ werden sollen. Nun stellte sich die Frage, ob diese Personen zu Miterben oder zu Vermächtnisnehmern geworden waren.

Das Gericht legte das Testament aus und kam zu dem Schluss, dass ein Ehepaar – das Patenkind der Erblasserin und deren Mann – zu jeweils hälftigen Miterben geworden war, die restlichen genannten Personen hingegen nur Vermächtnisnehmer. Als Indiz dafür sah das Gericht an, dass das Ehepaar an erster Stelle im Testament genannt wurde, die Erblasserin einen besonderen Bezug zu der Frau des Paars als Patenkind hatte und dem Ehepaar auch das Restvermögen und somit der Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses zugewendet wurde.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist von entscheidender Bedeutung. So haftet ein Erbe auch für die Schulden, Forderungen und Pflichtteilsansprüche gegen den Erblasser. Ein Erbe muss sich zudem mit eventuellen anderen Miterben einigen und das Erbe aufteilen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und muss sich um das restliche Erbe nicht kümmern. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments genau darauf geachtet werden, in welcher Form jemand bedacht werden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.08.2016 – 31 Wx 286/15
Thema: Erbrecht