Vermietungsportal ist auskunftspflichtig: Stadt Köln kann die Steuerpflicht von Vermietern privater Unterkünfte nun besser nachhalten
Die Zurverfügungstellung privaten Wohnraums für touristische Zwecke ist besonders in Ballungsgebieten mit Wohnungsknappheit ein sehr heißes Eisen. Doch nicht nur Wohnungssuchende, sondern auch der Fiskus sieht in der Form der Vergoldung von Wohnraum noch so einigen Nachholbedarf auf Vermieterseite. Das folgende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) dürfte mit erheblichen Steuernachzahlungsforderungen und drohenden Strafverfahren für unangenehm frischen Wind in der Diskussion sorgen.
In dem Fall ging es um ein Onlineportal, auf dem unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten wurden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Übernachtungssteuer. Doch woher nehmen? Ganz einfach: über die Daten des Onlineportals. Genau deshalb erließ die Stadt Köln einen entsprechenden Bescheid, in dem die Internetplattform verpflichtet werden sollte, die bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe anzugeben – also auch die privaten Vermieter. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte das Onlineportal.
Das OVG urteilte jedoch, dass das Onlineportal der Stadt Köln durchaus Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen müsse. Denn der Stadt ist die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt, von denen vermutlich eine erhebliche Anzahl ihre Einnahmen vermutlich nicht versteuern würden. Eben dies nachzuhalten, wird mit diesem Urteil zumindest erheblich einfacher.
Hinweis: Nun müssen diejenigen privaten Vermieter zittern, die ihre Einnahmen nicht versteuert haben. Lassen Sie sich jetzt von ihrem Rechtsanwalt beraten, ob eine steuerliche Selbstanzeige noch möglich ist.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.04.2021 – 14 A 2062/17