Vor Eintritt der DSGVO: BGH: Bei älteren Facebookaccounts greift die Klarnamenspflicht nicht
Die sogenannte Klarnamenspflicht in Sozialen Medien wird in diesen hitzigen Zeiten besonders heiß diskutiert. Viele sind der Meinung, dass Pöbeleien und gar strafrechtsrelevante Postings bzw. Kommentare stark abnehmen würden, wenn dahinter der eigene „gute“ Name als Absender stünde. Entsprechend wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage mit Spannung erwartet.
Eine Facebooknutzerin hatte als Profilnamen ein Pseudonym gewählt. Ihr Nutzerkonto wurde von Facebook im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen in ihren Klarnamen abzuändern, nicht nachgekommen war. Die Nutzerin verlangte die Aufhebung dieser Sperrung.
Der BGH urteilte nun, dass Facebook das Nutzerkonto wieder freizuschalten und auch einen unbeschränkten Zugriff auf dessen Funktionen zu gewähren hat. Denn Facebook konnte nicht verlangen, den Profilnamen in den wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenspflicht in den damaligen Nutzungsbedingungen war ebenfalls unwirksam. Es kam es für die Entscheidung auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an, da diese erst seit dem 25.05.2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt. Die Entscheidung gilt also nur für Fälle vor dem vom 25.05.2018, bei denen Nutzer ihren Account nicht unter ihrem Klarnamen eingerichtet hatten.
Hinweis: Nun ist also klar geregelt, dass jedenfalls ältere Facebooknutzer sich nicht mit ihrem Klarnamen zu erkennen geben müssen. Ob das wirklich sinnvoll ist, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.01.2022 – III ZR 4/21