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19. November 2015
Vortäuschen eines Diebstahls: Versicherungsnehmer muss im Zweifel seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen

Es gilt in der Rechtspraxis als anerkannt, dass Schlüsse in Bezug auf die Vortäuschung eines Diebstahls gezogen werden können, sofern die wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers darauf hindeutet.

Der Halter eines Mercedes G 400 D machte seiner Kaskoversicherung gegenüber Ansprüche geltend, da sein neues Fahrzeug im Wert von 36.000 EUR angeblich gestohlen worden sei. Er habe im Beisein seines Cousins das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt. Nachdem er dorthin zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug gestohlen wurde.

Das Oberlandesgericht Celle hat hier aber dem Versicherer Recht gegeben, da es dessen Ansicht teilte, dass der Diebstahl des Fahrzeugs vorgetäuscht war. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände ergab, dass sich der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug der Luxusklasse gekauft hatte, das er wegen eines aktuell drohenden Verlusts der Fahrerlaubnis mindestens für Monate – möglicherweise aber auch dauerhaft – nicht (oder nur mit fremder Hilfe) hätte nutzen können. Außerdem war anzunehmen, dass er falsche, zur Irreführung des Versicherers taugende Angaben in der Schadensanzeige gemacht hatte. Obendrein hatte er sich ohne Angabe von Gründen geweigert, die naheliegenden Zweifel der Versicherung zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie zu den Kosten von Erwerb und Unterhalt des Fahrzeugs zu beseitigen.

Für das Gericht stand daher fest, dass der in Scheidung lebende Versicherungsnehmer mit den Einkünften als Geselle diese Kosten nicht dauerhaft hätte bestreiten können. Als Versicherungsnehmer hätte er aber durchaus Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen müssen – insbesondere darüber, wie er das Fahrzeug finanziert.

Hinweis: In bestimmten Situationen kann also vom Versicherungsnehmer verlangt werden, umfassend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, um das Vortäuschen eines Diebstahls auszuschließen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.03.2015 – 8 U 227/14

Thema: Verkehrsrecht