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7. April 2021
Wechselbezüglichkeit ist entscheidend: Nicht jede Verfügung im gemeinschaftlichen Testament entfaltet eine automatische Bindungswirkung

Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, haben wechselbezügliche Verfügungen eine Bindungswirkung. Grundsätzlich können diese nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden. Dass jedoch nicht jede darin getroffene Verfügung diese bindende Wechselbezüglichkeit bedingt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Der Erblasser hatte mit seiner bereits verstorbenen ersten Ehefrau im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass nach dem Tod beider Ehegatten für die fünf Kinder die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erneut geheiratet und in einem späteren notariellen Testament im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau hälftig zur Erbin, seine Kinder zu jeweils einem Zehntel Anteil als Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die überlebende Ehefrau beantragte den Erlass eines Erbscheins auf der Basis des zuletzt errichteten notariellen Testaments. Eine Tochter des Erblassers war jedoch der Ansicht, dass ein Erbschein auf der Basis des ursprünglich errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu erteilen sei.

Das OLG hat ausgeführt, dass die Regelung in dem gemeinschaftlichen Testament, dass nach dem Tod der Eheleute die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, keine wechselbezügliche Verfügung sei. Dies könne nur für solche Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es widerspreche laut OLG der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Elternteils einsetzen. Mangels eben jener entscheidenden Wechselbezüglichkeit konnte der Erblasser hier auch nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine hiervon abweichende Verfügung treffen. Dabei stellte das Gericht jedoch auch fest, dass diese im Verhältnis zu den Kindern – mit Ausnahme der Anordnung der Testamentsvollstreckung – keine Änderung ergab.

Hinweis: Wollen Ehegatten die Bindungswirkung vermeiden, sollten sie sich im Rahmen der Abfassung des Testaments das Recht zur Abänderung nach dem Tod des Erstversterbenden vorbehalten.
 
 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2021 – I-3 Wx 245/19

Thema: Erbrecht