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31. Juli 2022
Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Der im November 2020 verstorbene Erblasser hatte ein notarielles Testament errichtet und eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Darin hieß es, dass der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, die in der Verfügung von Todes wegen angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, darf der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach eigenem Ermessen vollumfänglich verwerten – die Auseinandersetzung unter den Miterben solle er hingegen nicht herbeiführen. Die Testamentsvollstreckung solle mit der Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses enden. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zur Testamentsvollstreckerin ernannte Rechtsanwältin bei dem zuständigen Nachlassgericht jedoch die Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wendeten sich die Erben – erfolgreich.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung klar, dass alle Abweichungen von der gesetzlichen „Normalregelung“ in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen seien. Hierzu reiche auch bereits aus, dass sich die Aufgabe der Testamentsvollstreckerin auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränke und ende, sobald diese erledigt sei. Auch der Umstand, dass sie nur uneingeschränkt zu Verfügungen berechtigt sei, soweit es zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich ist, stelle eine solche Einschränkung dar. Letztlich sei auch die zeitliche Beschränkung im Hinblick auf die Erfüllung des Vermächtnisses eine Beschränkung, die in das Zeugnis des Testamentsvollstreckers aufgenommen werden müsse.

Hinweis: Wird ein Erbschein erteilt, ist auch die Testamentsvollstreckung als eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben dort zu vermerken.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 3 W 107/21