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12. Juni 2017
Zwangsgeld nach Vergleich: Arbeitgeber handelt sich mit grob unsachlichem Zeugnis Ärger ein

Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse nehmen kein Ende. Dabei gibt es kaum etwas Unproduktiveres für einen Arbeitgeber.

In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich ein Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Als dieses nicht erteilt wurde, beantragte die Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern des Arbeitgebers. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein und erteilte während des Beschwerdeverfahrens folgendes Zeugnis: „Fr. H war bei uns als Gebäudereinigungskraft … eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt. …“

Dieses „Zeugnis“ half dem Arbeitgeber verständlicherweise nichts – das Zwangsgeld wurde verhängt. Ein grob unsachliches Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt die Mindestanforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses natürlich nicht. Daher ging das Gericht davon aus, dass noch gar kein Zeugnis erteilt wurde, und es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.

Hinweis: Nur weil das Wort „Zeugnis“ über einem Text steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich tatsächlich um ein Zeugnis im Rechtssinne handelt. Gut zu wissen!

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 14.02.2017 – 12 Ta 17/17
Thema: Arbeitsrecht