Zweifel an Fahreignung: Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zum ärztlichen Gutachten sollte dringend nachgekommen werden
Alte Menschen sind oft in besonderem Maße auf ihren eigenen fahrbaren Untersatz angewiesen. Doch leider macht der Körper, der eben diese Mobilitätsform im Alltag dringend benötigt, mit seinem gesundheitlichen Abbau diese Flexibilität oftmals zunichte. Denn ein motorisiertes Fahrzeug zu führen, bedarf schließlich sowohl körperlicher als auch geistiger Fitness. Wenn beides der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund berechtigter Zweifel bestätigt werden muss, sollte dieser Aufforderung unbedingt nachgekommen werden, wie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG) beweist.
Ein 89-Jähriger wurde von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien – gemäß hausärztlichem Attest leide der Mann unter Bluthochdruck und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten, wie zum Beispiel Parkraumunfälle, bei deren jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte der Mann einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Dennoch legte der Mann kein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten vor. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis, wogegen der Mann mit einem Eilantrag vorzugehen versuchte.
Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt. Der Antragsgegner sei rechtlich zutreffend von einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausgegangen, nachdem der Antragsteller das angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt werden, die allein noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme der Nichteignung ausreichten, aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründen. Weigert der Betroffene sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder legt er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, kann die Behörde auf die Nichteignung schließen. Der Fahrerlaubnisbehörde waren Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.
Hinweis: Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt. In § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.
Quelle: VG Trier, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 L 2108/22