110.000 EUR statt 800 DM: Alte Kautionsvereinbarung scheitert an „neuem“ Gesetz zur Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
So sehr sich viele Mieter an ihren Vermietern reiben: Im folgenden Fall hat die Vermieterin rein gar nichts falsch gemacht. Doch wie es manchmal ist – etwas richtig machen heißt im Ernstfall nicht, auch recht zu haben. Das Amtsgericht Köln (AG) kam in seinem Urteil daher nicht umhin, die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen und der klagenden Mieterin zu einem beachtlichen Gewinn hinsichtlich ihrer einst eingezahlten Mietkaution zu verhelfen.
Es ging um einen Mietvertrag aus dem Jahr 1960. Danach war die Vermieterin berechtigt, die Kaution in Höhe von 800 DM zugunsten der Mieter in Aktien anzulegen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sollten die Aktien dann an den Mieter herausgegeben werden. Eine weitere Klausel räumte der Vermieterin dabei das Recht ein, wahlweise lediglich den Nominalbetrag der Aktien in Höhe von 800 DM auszuzahlen. Vertragsgemäß ließ die Vermieterin den Kautionsbetrag in Aktien anlegen. Dann wurde das Mietverhältnis 2021 beendet und die Vermieterin zahlte den Nennbetrag der Aktien in Höhe von ca. 400 EUR aus. Das wollte sich die Mieterin allerdings nicht gefallen lassen und verlangte den aktuellen Aktienwert in Höhe von ca. 110.000 EUR.
Und darauf hatte sie in Augen des AG auch durchaus einen Anspruch. Denn die Klausel über die Auszahlung zum Nominalwert war nach § 551 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Vom Gesetz abweichende Regelungen sind bei der Kaution unwirksam. Obwohl die Vorschrift des § 551 BGB beim Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags noch gar nicht existierte, fand sie Anwendung. Dies ergab sich bereits daraus, dass die Parteien im Jahr 2005 einen neuen Mietvertrag über eine andere Wohnung geschlossen hatten und dabei lediglich die Übertragung der Mietsicherheit und bestimmter Regelungen aus dem alten Mietvertrag vereinbart hatten.
Hinweis: Auch alte Kautionsvereinbarungen sind geltendes Recht und müssen erfüllt werden. Im Zweifel hilft der Rechtsanwalt weiter.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 19.07.2022 – 203 C 199/21