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Abstandsverstöße

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist in § 4 StVO geregelt, leider aber nur unvollkommen. Lediglich für LKW und Omnibusse finden sich konkrete Vorgaben, nämlich in § 4 Abs. 3 StVO:

Wer einen „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten“.

Ansonsten muss der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO „in der Regel so hoch sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“.

Da dies immer noch eine sehr ungenügende Definition ist, ist auf den Bußgeldkatalog zurückzugreifen, der für den einzuhaltenden Abstand den „halben Tachowert“ vorgibt und Unterschreitungen mit Geldbußen belegt. Eine Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Besonderheiten auftreten. Wenn beispielsweise vor dem Betroffenen Autos einscheren und diese plötzlich abbremsen, Staus auftreten oder andere Besonderheiten vorliegen, ist die Abstandsunterschreitung nicht zu ahnden.

Eine Auswertung des entsprechenden Videofilms ist daher für die Frage eines Verstoßes unerlässlich.