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4. März 2022
Angabe der Wohnfläche: Doppelte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen entgegen

Bei der Besichtigung einer Mietwohnung wird vom Vermieter häufig eine andere Fläche angegeben, als im Mietvertrag steht. Wenn eine tatsächliche Abweichung vorliegt, ist der Streit vorprogrammiert – so auch im folgenden Fall, den das Amtsgericht Bonn (AG) entscheiden musste.

Eine Frau hatte eine Wohnung – vier Zimmer mit Küche, Diele, Bad, einem Balkon sowie einem Kellerraum und einem Stellplatz – gemietet. In § 4 des Mietvertrags wurde eine Miete von 700 EUR vereinbart. Eine Flächenangabe enthielt der Mietvertrag nicht. Das Mietverhältnis wurde dann durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Zwei Monate später inserierten die Vermieter das Mietobjekt im Internet und gaben dabei eine Wohnfläche von ca. 88 Quadratmetern an. Daraufhin forderte die Mieterin die Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Mieten von über 13.000 EUR auf. Sie behauptete, ihr sei bei Anmietung des Objekts von den damaligen Vermietern mitgeteilt worden, dass die Wohnung eine Wohnfläche von 100 Quadratmetern aufweise. Sie war deshalb der Ansicht, sie könne überzahlte Miete in Höhe von 12 % seit Mietbeginn zurückfordern. Das Geld bekam sie nicht.

Die Parteien hatten nämlich keine vertragliche Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen, so dass es in den Augen des AG auf die Frage gar nicht ankam, wie groß die Wohnung tatsächlich war. Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung sei es nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besichtigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich wäre vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen. Eine in einem Mietvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbarung über die Wohnfläche entgegen.

Hinweis: Die Berechnung der Größe einer Mietwohnung ist alles andere als einfach. Im Zweifel hilft dabei der Rechtsanwalt.

Quelle: AG Bonn, Urt. v. 20.08.2021 – 203 C 33/21