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14. Juli 2022
Darlegungslast: Nur klar belegte Umsatzeinbußen können zur coronabedingten Mietminderung führen

Die Möglichkeit der Mietanpassungen aufgrund von Schließungen durch die Corona-Pandemie haben bei vielen Gewerbemietern für Erleichterung gesorgt. Doch ist es im Recht oft so, dass eine Schlagzeile noch keinen Anspruch macht, sondern man in die Tiefe der Einzelfälle eintauchen muss. Das tat in diesem Fall das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dass da jedoch nicht so tief zu tauchen war, lag an der Klägerin selbst. Und wer hier regelmäßig nachliest, ahnt, was das zur Folge hatte.

Eine Mieterin hatte Gewerberäume für eine Kleiderreinigung angemietet. Wegen der Corona-Pandemie fanden dann viele berufliche und private Veranstaltungen nicht mehr statt, so dass weniger Menschen Kleidung reinigen ließen. In der Folge kam es bei der Mieterin zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. Von April bis Juli 2020 zahlte sie deshalb keine Miete mehr. Der Vermieter klagte die Zahlungen ein – und in diesem Fall mit Erfolg.

Zwar können auch mittelbare Auswirkungen der Corona-Pandemie und insbesondere die staatlichen Schließungsmaßnahmen einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses begründen. Allerdings hätte hier die Mieterin wesentlich mehr vortragen müssen, weshalb sie nicht in der Lage war, die Miete zu zahlen. Sie hätte Zahlen zu den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs, der Inanspruchnahme staatlicher Hilfsleistungen und Ähnlichem liefern müssen. Dann wäre unter Umständen eine Anpassung des Mietzinses in Betracht gekommen.

Hinweis: Wer also als Gewerbemieter seine Miete zurückfordern möchte, kann das tun. Es sind jedoch erhebliche Voraussetzungen an die Darlegungslast gestellt. Ein solches Vorgehen sollte nur unter Begleitung eines Rechtsanwalts erfolgen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.02.2022 – 2 U 138/21