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Erbenhaftung

Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird anstelle des Verstorbenen sein Erbe oder – wenn mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Häufig haben die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Kenntnis von den Nachlasswerten und somit auch keine Kenntnis darüber, ob der Nachlass überschuldet ist.

Die knapp bemessene Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, zumal insbesondere die Banken Auskünfte, sofern kein Erbschein vorhanden ist, zunächst nicht erteilen.

Hat man den Erbschein beantragt, liegt hierin in der Regel bereits eine Annahme der Erbschaft, so dass eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

Um in dieser Situation noch eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeitseinrede.

Um hier keine Fehler zu begehen, bedarf es der Mitwirkung eines Fachanwalts für Erbrecht.