Alkohol und Drogen
Für junge Kraftfahrer und Fahranfänger gilt seit dem 1. August 2007 ein Alkoholverbot:
Wenn in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, erhält eine Geldbuße von 250,00 € und 1 Punkt in Flensburg. Wird die Tat während der Probezeit begangen, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahren verlängert.
Für alle Kraftfahrer kann Alkohol am Steuer mit 0,3 ‰ eine Straftat sein, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler (z.B. Fahren in Schlangenlinien) vorliegt und somit alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt wird.
Wenn keine Fahrunsicherheiten aufgetreten sind, liegt keine Straftat vor.
Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird belangt, wer mit 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt. Bei Betäubungsmitteln reicht es aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen sind.
Der erstmalige Verstoß wird mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Bei „Alkoholmehrfachtätern“ sowie Fahrten unter Drogeneinfluss droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Um den Führerschein wieder zu erlangen, ist die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) erforderlich.
Vgl. zu diesem Komplex auch die Ausführungen unter „Trunkenheit im Verkehr“ als Unterpunkt zum „Verkehrsstrafrecht“.
Wenn in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, erhält eine Geldbuße von 250,00 € und 1 Punkt in Flensburg. Wird die Tat während der Probezeit begangen, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahren verlängert.
Für alle Kraftfahrer kann Alkohol am Steuer mit 0,3 ‰ eine Straftat sein, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler (z.B. Fahren in Schlangenlinien) vorliegt und somit alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt wird.
Wenn keine Fahrunsicherheiten aufgetreten sind, liegt keine Straftat vor.
Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird belangt, wer mit 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt. Bei Betäubungsmitteln reicht es aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen sind.
Der erstmalige Verstoß wird mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Bei „Alkoholmehrfachtätern“ sowie Fahrten unter Drogeneinfluss droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Um den Führerschein wieder zu erlangen, ist die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) erforderlich.
Vgl. zu diesem Komplex auch die Ausführungen unter „Trunkenheit im Verkehr“ als Unterpunkt zum „Verkehrsstrafrecht“.