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Überprüfung von Bußgeldbescheiden

Der Bußgeldbescheid ist der Dreh- und Angelpunkt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Mit ihm endet das Ermittlungsverfahren. Er erfüllt nach Einspruchseinlegung dieselbe Funktion wie die Anklageschrift im Strafverfahren. Der notwendige Inhalt des Bußgeldbescheides wird von § 66 Abs. 1 OWiG vorgegeben. Er umfasst die wichtigsten Personendaten, Angaben zum Verteidiger, die Individualisierung der Tat, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, deren normative Grundlage, die Beweismittel und die angeordneten Rechtsfolgen.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die ungenügende/falsche Bezeichnung der Tat ist die häufigste im Zusammenhang mit der Frage der Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides. Wenn z.B. der genaue Tatort nicht konkret genug bezeichnet ist, ein falscher Tatort angegeben ist oder ein falsches Kennzeichen mitgeteilt wurde, kann dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides und zur Einstellung des Verfahrens führen.

Sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen ist dringend zu beachten. Wir beraten Sie darüber, ob Ihr Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt.