Renitente Ruhestörer: Wirksame Abmahnung muss jedem Mieter gegenüber ausgesprochen werden
Wer auch immer in einem Mietobjekt für eine Ruhestörung verantwortlich gemacht wird – es ist wichtig, eine entsprechende Abmahnung stets allen Wohnungsmietern gegenüber auszusprechen, um im Ernstfall auf der sicheren Seite zu stehen. Im folgenden Fall des Amtsgerichts Essen (AG) war der Umstand, dass der Vermieter dies im erstmaligen Fall nicht getan hatte, aber zu vernachlässigen. Denn die beklagten Mieter hatten es schlichtweg übertrieben.
Es ging um zwei Mieter, die immer wieder die Ruhe störten. Einer der beiden hatte bereits in der Vergangenheit eine Abmahnung erhalten. Dann bekamen beide Mieter weitere Abmahnungen wegen ruhestörenden Lärms. Der Vermieter hatte hierfür auch ein Lärmprotokoll gefertigt und konnte genau darlegen, wann welche Ruhestörungen erfolgten. Schließlich kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und legte eine Räumungsklage ein.
Die Mieter müssen die Wohnung in der Tat verlassen und sind vom AG zur Räumung verurteilt worden. Interessant dabei: Die erste Abmahnung war wirkungslos, da sie nur gegenüber dem Mann, aber nicht gegenüber der Frau ausgesprochen worden war. Eine Abmahnung muss stets allen Wohnungsmietern gegenüber erklärt werden, selbst wenn ein am Mietverhältnis nicht beteiligter Dritter die Vertragsstörung begangen hat. Da jedoch alle weiteren Abmahnungen wirksam gewesen seien und die Mieter ihr Verhalten auch nach ausgesprochener Kündigung und selbst während des Räumungsprozesses nicht geändert hätten, war die Kündigung somit auch berechtigt.
Hinweis: Da hat der Vermieter aber viel Glück gehabt. Wichtig war hier sicherlich die Tatsache, dass er und auch ein weiterer Mieter umfangreiche Lärmprotokolle angefertigt und vorgelegt hatten.
Quelle: AG Essen, Urt. v. 15.03.2023 – 138 C 93/22