Streit am Maschendrahtzaun: Bambus weg, Ranken weg, Obstbäume kürzer – nur alte Eibe bleibt verschont
Mit der Sesshaftigkeit unserer Spezies hat mutmaßlich auch der Nachbarschaftstreit Einzug in unser Leben gehalten. In die lange Geschichte dieses folgenreichen Miteinanders reiht sich nun auch der Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) ein, in dem die zwei im Streit befindlichen Nachbarn offensichtlich ziemlich viel Wert darauf gelegt haben, möglichst freie Sicht auf das Grundstück des anderen zu haben. Denn beide legten nacheinander Klagen ein, den Bewuchs an der gemeinsamen Grundstückgrenze entfernen bzw. alternativ zurückschneiden zu lassen.
Die hanglagigen Grundstücke der beiden Streitparteien wurden durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt. Nachbar A. verklagte nun Nachbarn B. darauf, den entlang der Grundstücksgrenze befindlichen Bambus fachmännisch entfernen zu lassen. „Wie du mir, so ich dir“, dachte Nachbar B. scheinbar – und legte Widerklage ein. B. beantragte, dass A. seinen Efeu und sonstigen Bewuchs mit Rankpflanzen entlang der Grundstücksgrenze ebenfalls fachmännisch entfernen lässt. Zudem verlangte B., Eibengehölze und Obstbäume an der Grundstücksgrenze auf eine Höhe von maximal 4 m zurückzuschneiden – gemessen am Grundstücksniveau des nächstangrenzenden Bereichs des Grundstücks der Beklagten.
Sowohl Klage als auch Widerklage waren vor dem OLG größtenteils erfolgreich. Nur ein Anspruch hinsichtlich der Eibengehölze bestand nicht – denn dieser war bereits verjährt. Die Eiben waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage nämlich schon länger als zehn Jahre angepflanzt.
Hinweis: Streitigkeiten an der Grenze und darüber hinaus münden oftmals in langjährigen Gerichtsverfahren ohne wirklichen Gewinner. So scheint es auch in diesem Fall gewesen zu sein. Auf jeden Fall ist Betroffenen zu raten, diese Streitigkeiten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und sich in eine anwaltliche Beratung zu begeben. Denn auch diese Streitigkeiten können ohne anwaltliche Hilfe teuer werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2023 – 12 U 269/22